1. Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts unterliegt keinen Formvorgaben. Eine konkludente Widmung ist möglich. Lang geübte Nutzungen oder der Baukonsens bei einvernehmlich vorgenommenen Um- und Ausbauten können einen entsprechenden objektiven Erklärungswert haben, aus dem sich eine konkludente Widmung ableiten lässt.