1. Ein Anspruch gegen eine juristische Person verjährt erst in dreißig Jahren, wenn deren Organ einen Dritten durch eine qualifiziert strafbare Handlung iSd § 1489 ABGB schädigt (RS0133754; vgl RS0133583).
2. Eine strafgerichtliche Verurteilung ist nicht erforderlich (RS0034432). In diesem Fall hat der Zivilrichter selbständig das Vorliegen der im strafrechtlichen Sinn zu verstehenden Voraussetzungen zu prüfen.