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Zur dreißigjährigen Verjährungsfrist beim Abgasskandal

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturChristina Buchleitnerecolex 2022/526ecolex 2022, 795 Heft 10 v. 12.10.2022

1. Ein Anspruch gegen eine juristische Person verjährt erst in dreißig Jahren, wenn deren Organ einen Dritten durch eine qualifiziert strafbare Handlung iSd § 1489 ABGB schädigt (RS0133754; vgl RS0133583).

2. Eine strafgerichtliche Verurteilung ist nicht erforderlich (RS0034432). In diesem Fall hat der Zivilrichter selbständig das Vorliegen der im strafrechtlichen Sinn zu verstehenden Voraussetzungen zu prüfen.

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