1. Medizinische Heilbehandlungen sind Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit des Patienten. Für deren Zulässigkeit ist die Aufklärung des Arztes über Bedeutung und Folgen des vorgesehenen Eingriffs erforderlich. Verletzt der behandelnde Arzt seine Aufklärungspflicht, haftet er grds für nachteilige Folgen aus der erfolgten Heilbehandlung. Die Haftung des Arztes besteht selbst dann, wenn er lege artis gehandelt hat.