1. Dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann das durch Art 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen. Der auf die Grundrechte gestützte Rechtfertigungsgrund kann ungeachtet der explizit vom Gesetz zugelassenen Tatbestände herangezogen werden. Die Rechtfertigung ergibt sich daher unmittelbar aus der Verfassung.