Die Verpflichtung von Diensteanbietern, für das Teilen von Online-Inhalten Uploadfilter einzusetzen, um sich mangels Erlaubniserteilung durch die Rechteinhaber von der Haftung zu befreien, ist zwar geeignet, das Recht auf freie Meinungsäußerung einzuschränken, sie ist in der konkreten Ausgestaltung und unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs aber gerechtfertigt und verhältnismäßig.
C-401/19 (Große Kammer)