1. Die Übertragung eines Sportereignisses ist als Filmwerk iSd § 4 UrhG zu qualifizieren, wenn es durch mannigfaltige Kameraführung (mit 14 Kameraeinstellungen) und Bildregie (einschließlich Wiederholungen, Zeitlupesequenzen, Analysen, Einblendungen von Grafiken und anderen Gestaltungsmitteln) geprägt ist.