Ein Prozessvergleich hat prozessbeendigende Wirkung, wenn durch ihn der gesamte Streitgegenstand erledigt wird. Die prozessbeendigende Wirkung eines Vergleichs hängt nicht davon ab, ob ein uneingeschränkter Generalvergleich vorliegt, sondern nur davon, ob der gesamte Streitgegenstand erledigt wurde. Die Beendigungswirkung eines Prozessvergleichs tritt auch dann ein, wenn von der Bereinigungswirkung die vorprozessualen Kosten des Bekl nicht umfasst sind.