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Fristversäumung mangels Kontrolle der Praktikantin während pandemiebedingten "Notbetriebs" - keine Wiedereinsetzung

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturRamon Spiegelecolex 2022/481ecolex 2022, 708 - 709 Heft 9 v. 12.9.2022

1. Gem § 21 AußStrG iVm § 146 ZPO ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens, das heißt leichte Fahrlässigkeit, handelt.

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