1. Nach völlig hA ist im Rahmen eines (vor-)vertraglichen Schuldverhältnisses ua über rechtliche Hindernisse, die einem gültigen Vertragsschluss entgegenstehen, aufzuklären. Dies gilt umso mehr dann, wenn die Berufung auf die Nichtigkeit einem völlig anderen Zweck dient als die Norm, deren Absicherung die Nichtigkeitssanktion bezweckt: Das Verbot der willkürlichen einseitigen Festsetzung des Entgelts soll den Vertragspartner vor den damit verbundenen Gefahren schützen, ihm aber nicht ermöglichen, sich von der Tragung eines von ihm bewusst und fehlerfrei übernommenen Risikos (hier: des Wechselkursrisikos) zu lösen.