1. § 924 ABGB ist auch auf Werkverträge anzuwenden. Bei einer Werkleistung ist ein "Mangel" iSd § 922 ABGB das Abweichen des Geleisteten vom Geschuldeten, das sich nach der vertraglichen Leistungsbeschreibung bestimmt.
1. § 924 ABGB ist auch auf Werkverträge anzuwenden. Bei einer Werkleistung ist ein "Mangel" iSd § 922 ABGB das Abweichen des Geleisteten vom Geschuldeten, das sich nach der vertraglichen Leistungsbeschreibung bestimmt.