1. Die Beweislast für das Vorliegen eines eine Zinsminderung rechtfertigenden Mangels trifft den Bestandnehmer.
2. Das Ausmaß der Zinsminderung richtet sich nach dem Grad und der Dauer der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts.
3. Der Bestandnehmer kann eine Zinsminderung für das Fehlen der Beheizbarkeit der Wohnung nur wegen Fehlens des Elektrobefunds nicht durchsetzen, wenn es zu keiner darauf beruhenden Einschränkung im Nutzerverhalten gekommen ist.