1. Gem § 22 Abs 2 Z 1 ElWOG 2010 (bzw der Vorgängerregelung des § 21 Abs 2 ElWOG 1998) hat in "allen übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen" einer Klage des Netzzugangsberechtigten ein Streitbeilegungsverfahren vor der Regulierungskommission der E-Control (§ 12 Abs 1 Z 2 E-ControlG) iS einer sukzessiven Kompetenz vorauszugehen. Darunter fallen Streitigkeiten über sämtliche wechselseitigen Leistungen und Verpflichtungen zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern unabhängig davon, ob sie sich direkt aus dem Netzzugangsvertrag ableiten lassen, aus dem Gesetz oder anderen generellen Normen abgeleitet werden. Diese müssen aber mit der Netznutzung in Zusammenhang stehen.