Bei der Ermittlung eines Negativsteueranspruchs gilt § 33 Abs 8 Z 4 EStG sinngemäß auch für beschränkt Steuerpflichtige, die nach § 1 Abs 4 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Der zugrundeliegende Zweck der Negativsteuer rechtfertigt dabei iZm § 1 Abs 4 EStG eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung, wonach bei der Anspruchsberechnung neben ausländischen steuerbefreiten auch ausländische nicht steuerbare Einkünfte miteinzubeziehen sind.