1. Im revisionsgegenständlichen Fall ist für die Frage der Gebührenpflicht somit maßgeblich, ob mit der vom jeweiligen Bestandgeber, der W-GmbH und der Rw unterzeichneten Urkunde bloß ein "ex lege" eingetretener Übergang des Bestandverhältnisses beurkundet wurde oder ob zusätzlich ein vertraglicher Titel für ein über den § 38 UGB hinausgehendes Rechtsgeschäft geschaffen und beurkundet wurde.