Der faktische Gf kommt als allenfalls weitere haftende Person für die ordnungsgemäße Abgabe der Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe in Betracht, wenn der Vorgang der Bestellung des Gf aufgrund einer Täuschung unwirksam war. Die Haftung des faktischen Gf ist eigens in § 6a Abs 3 KommStG sowie § 6a Abs 3 Wiener DienstgeberabgabeG geregelt. Notwendig für die Haftung ist, dass die Abgaben infolge der tatsächlichen Einflussnahme des faktischen Gf auf die Pflichten des Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können.