1. Der Anspruch auf Abgeltung von Mehrarbeitsstunden unterliegt nicht den im KV Hotel und Gastgewerbe für Gehaltsansprüche und für Überstundenentgelte normierten Verjährungs- und Verfallsbestimmungen.
2. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte eine sachlich nicht zufriedenstellende Regelung zu korrigieren, wenn die Voraussetzungen einer Lückenschließung nicht vorliegen.