1. Ein Nebengeschäft zu betreiben, ist (noch) nicht geeignet, den Tatbestand des § 82 lit e GewO 1859 zu erfüllen.
2. Bloße Vorbereitungshandlungen verstoßen auch nicht gegen ein arbeitsvertraglich vereinbartes Nebenbeschäftigungsverbot, sodass daraus auch keine Vertrauensunwürdigkeit iSv § 27 Z 1 AngG begründet werden kann.