1. Voraussetzung für das Haftungsprivileg des § 333 ASVG ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalls oder eines nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG gleichgestellten Unfalls, der sich bei einer betrieblichen Tätigkeit des Verletzten ereignete.
1. Voraussetzung für das Haftungsprivileg des § 333 ASVG ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalls oder eines nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG gleichgestellten Unfalls, der sich bei einer betrieblichen Tätigkeit des Verletzten ereignete.