1. Bestellt ein Unternehmer Waren für sein Unternehmen, trifft ihn die vertragliche Verkehrssicherungspflicht, mögliche Gefahrenquellen zu beseitigen und für eine gefahrlose Ablieferung der Ware zu sorgen (hier: Streuung des vereisten Zugangsbereichs). Diese Pflicht erstreckt sich auch auf den Zugangsbereich des Geschäftslokals, wobei es dabei nicht auf die Eigentumsverhältnisse oder die rechtliche Verfügungsmöglichkeit des Unternehmers ankommt.