1. Nach § 1074 ABGB kann ein (selbstständig vertraglich oder im Fall des § 1072 ABGB begründetes) Vorkaufsrecht weder einem Dritten abgetreten noch auf die Erben des Berechtigten übertragen werden. Vereinbarungen, die das Vorkaufsrecht vererblich oder abtretbar machen wollen, sind unwirksam.