1. Entspricht der Übergeber dem vorprozessual mehrfach geäußerten Verbesserungswunsch des Übernehmers nicht, sondern nimmt er den irrigen Standpunkt ein, ein von ihm montierter Sonnen- und Insektenschutz wäre mangelfrei, stehen dem Übernehmer grundsätzlich sekundäre Gewährleistungsbehelfe offen, auch wenn die Herstellerin des Sonnen- und Insektenschutzes zur Verbesserung bereit wäre.