Nachdem der EuGH im Jänner 2021 mit C-229/19 , C-289/19 , (FN ) noch verkündet hatte, dass es aus generalpräventiven Gründen unzulässig sei, in einem Verbrauchervertrag an die Stelle einer nichtigen Vertragsklausel das dispositive Gesetzesrecht treten zu lassen, liegt seit 2. 9. 2021 die E C-932/19 , (FN ) vor, der zumindest Optimisten eine Andeutung dahingehend entnehmen können, dass die in zubereitete Suppe möglicherweise doch nicht so heiß gegessen werden muss. Allerdings trägt die Entscheidung auch einigen Sprengstoff für Fremdwährungskredite in sich.