Nach 6 Ob 95/21w ist Rechtsanwälten unter Umständen kein Sorgfaltsverstoß anzulasten, wenn die Unterlassung eines Vorbringens auf einer vertretbaren Rechtsauffassung beruht, sofern zu einer bestimmten Rechtsfrage noch keine höchstgerichtliche Rsp vorliegt. Der Beitrag versucht eine Bewertung und Einordnung der neuen Rsp.
Schlagwörter: