1. Der faktische Geschäftsführer hat auf den formellen Geschäftsführer aktiv einzuwirken, damit dieser seiner Pflicht nach § 69 Abs 2 iVm Abs 3 IO zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens nachkommt.
1. Der faktische Geschäftsführer hat auf den formellen Geschäftsführer aktiv einzuwirken, damit dieser seiner Pflicht nach § 69 Abs 2 iVm Abs 3 IO zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens nachkommt.