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Zum Entscheidungsbegriff des § 197 Abs 2 IO

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturPepita Fallmannecolex 2021/483ecolex 2021, 741 Heft 8 v. 12.8.2021

1. Nach § 197 Abs 1 Satz 1 IO haben Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote "nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht". Ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, hat das Insolvenzgericht gem § 197 Abs 2 IO "auf Antrag vorläufig zu entscheiden (§ 156b)". Aus dem Klammerverweis auf § 156b am Ende von § 197 Abs 2 IO geht hervor, dass auch die in § 197 Abs 2 genannte Entscheidung unbekämpfbar ist, also eine Entscheidung darüber, ob oder inwieweit die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht.

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