1. Die vom Zusteller erstellten Zustellausweise sind nach § 292 Abs 1 ZPO öffentliche Urkunden, die, wenn sie die gehörige äußere Form aufweisen, den vollen Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Durch die Gleichstellung von elektronischen Urkunden, die in der vorgesehenen Form errichtet wurden, mit Papierurkunden gilt § 292 ZPO auch für "hybride Rückscheine". § 292 Abs 2 ZPO verlangt den Beweis des Gegenteils.