Mit Ablauf des 31. 12. 2020 endete der in Art 126 des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbarte Übergangszeitraum und damit auch die Anwendbarkeit der bis dahin in Geltung stehenden Verordnung über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (EuBewVO). Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die seit 1. 1. 2021 herrschende Rechtslage sowie die damit einhergehenden prozessualen Besonderheiten, insb betreffend die Zulässigkeit von Beweisaufnahmen im Wege von Videokonferenzen.