1. § 568 ZPO ordnet an, dass ein - infolge Auflösung eines Bestandvertrags über einen Gegenstand nach § 560 ZPO - gegen den Bestandnehmer erwirkter Räumungstitel auch gegenüber dem Afterbestandnehmer (Unterbestandnehmer) wirksam und vollstreckbar ist. Die Anordnung des § 568 ZPO gilt auch für den prätorischen Räumungsvergleich.