1. Bei der Beurteilung des Vorliegens des Kündigungsgrunds nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG ist neben der Regelmäßigkeit zusätzlich die Intensität der geschäftlichen Tätigkeit zu berücksichtigen. Es ist nicht nur zu prüfen, ob ein Bestandsobjekt überhaupt noch für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit verwendet wird, sondern auch das konkrete Ausmaß der Verwendung.