Mit dem VbVG hat der Gesetzgeber eine geänderte Interessenbewertung dahingehend zum Ausdruck gebracht, dass fortan dem mithaftenden Verband der Unrechtsgehalt der Tat unter bestimmten Voraussetzungen selbst strafrechtlich zum Vorwurf gemacht und er deshalb auch sanktioniert werden kann. Diese Wertung ist auch in Ansehung der strafrechtsakzessorischen Verjährungsnorm des § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB konsequent weiterzudenken. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist mithaftenden Verbänden iSd § 1 Abs 2 VbVG die Rechtswohltat der kurzen Verjährung des § 1489 Satz 1 ABGB daher dann zu versagen, wenn sie für eine qualifizierte Straftat selbst gem § 3 VbVG strafrechtlich verantwortlich sind.