1. Die Übertretung des § 4 Abs 5 StVO ist für sich allein nicht schon einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gleichzuhalten. Es ist vielmehr notwendig, dass ein konkreter Verdacht in eine bestimmte Richtung durch objektives "Unbenützbarwerden" (objektive Beseitigung) eines Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, wofür der V beweispflichtig ist. Die Aufklärungsobliegenheit soll dabei auch die objektive Prüfung der körperlichen Beschaffenheit des am Unfall beteiligten VN hinsichtlich einer allfälligen Alkoholisierung oder Übermüdung gewährleisten.