1. Die Impugnationsklage zielt nur auf die Unzulässigerklärung der konkreten Anlassexekution ab. Hingegen verfolgt die Oppositionsklage das Ziel sowohl der Feststellung des Erlöschens bzw der Hemmung des Anspruchs als auch die Unzulässigkeit jeglicher Zwangsvollstreckung aus dem Titel. Während sich die Oppositionsklage somit gegen den betriebenen Anspruch mit dem Vorbringen, dieser sei erloschen oder gehemmt, richtet, dient die Impugnationsklage dem Verpflichteten als Rechtsbehelf zur Geltendmachung von Sachverhalten, die gerade nicht den Bestand oder die Hemmung des Anspruchs betreffen.