1. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass ein technischer Laie bei der Übernahme eines Gebrauchtwagens vom Kfz-Händler die EG-Übereinstimmungsbescheinigung samt COC-Datenblatt nicht kontrollieren musste und der fehlende Allradantrieb für ihn bis zu den tatsächlichen Problemen im Winterfahrbetrieb ein versteckter Mangel gewesen sei, ist vertretbar. Ebenso ist es vertretbar, dass den Verkäufer als Kfz-Händler, dem das Fehlen des gewünschten Allradantriebs selbst, und zwar auch ohne Hebebühne, leicht erkennbar ist, grobe Fahrlässigkeit iSd § 377 Abs 5 UGB trifft, sodass sich dieser nicht auf die Rügeobliegenheit des Käufers berufen kann.