1. § 924 ABGB ist auch auf Werkverträge anzuwenden. Umfasst der Werkvertrag einen Räderwechsel bei einem Kfz, ist auch die dauerhafte Befestigung der neuen Räder geschuldet. Löst sich ein Rad ab, entspricht dies nicht dem werkvertraglich geschuldeten Erfolg, womit der Nachweis der mangelhaften Leistung erbracht ist und die Vermutung des § 924 ABGB greift. Es wird vermutet, dass die mangelhafte Befestigung des Rads bereits bei Übergabe vorgelegen ist, auch wenn eine andere Ursache in Betracht kommt (hier: Sabotageakt eines Dritten).