1. Der Vergleich gehört gem § 1380 ABGB zu den Neuerungsverträgen. Die Rsp billigt dem Vergleich jedenfalls dann Novationswirkung zu, wenn er die ursprüngliche Obligation - als Ergebnis einer Auslegung des Parteiwillens - durch eine Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstands des Anspruchs ersetzen soll, sodass ein Rückgriff auf das seinerzeitige Schuldverhältnis nicht mehr möglich ist.