1. Die Verkürzung der Schadenersatzverjährungsfrist aus der Lieferung von Baumaterialien im Verhältnis zu einem professionellen Verarbeiter auf ein Jahr stellt keine ungerechtfertigte Erschwerung der Rechtsdurchsetzung dar.
1. Die Verkürzung der Schadenersatzverjährungsfrist aus der Lieferung von Baumaterialien im Verhältnis zu einem professionellen Verarbeiter auf ein Jahr stellt keine ungerechtfertigte Erschwerung der Rechtsdurchsetzung dar.