In der Rs prüfte der EuGH, ob ein unrichtiger Gesundheitstipp, der in einer gedruckten Zeitung veröffentlicht wurde, dazu führt, dass die Zeitung selbst als fehlerhaftes Produkt gilt (Art 6 Produkthaftungs-RL). Im Ergebnis verneint der EuGH das Vorliegen eines Produkthaftungsfalls, weil die Fehlerhaftigkeit anhand von Faktoren, die dem Produkt selbst innewohnen, zu bestimmen ist und der unrichtige Tipp nicht zu diesen Faktoren gehört, da er sich nicht auf die Zeitung bezieht.