Der OGH hat sich in 6 Ob 239/20w seit Inkrafttreten des VbVG dazu geäußert, ob für Ersatzansprüche gegen mithaftende juristische Personen wegen qualifiziert strafbaren Handelns ihrer Organe/Repräsentanten die Rechtswohltat der kurzen Verjährungsfrist gilt. Dabei schließt sich das HöchstG der einhelligen Lehre an und vollzieht damit eine inhaltliche Kehrtwende.