1. Dem GmbH-Gesellschafter steht ein allgemeiner, umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zu. Dieser Informationsanspruch ist nicht näher zu begründen. Die Ausübung des Informationsrechts bedarf daher keiner Dartuung einer Begründung durch den Gesellschafter.
2. Eine dennoch vom Gesellschafter vorgetragene Begründung kann nur dann schädlich sein, wenn die Gesellschaft rechtsmissbräuchliches Verhalten daraus ableiten könnte.