1. Der Liquidator einer GmbH hat eine Liquidationseröffnungsbilanz und einen Jahresabschluss des durch die Liquidation beendeten Rumpfgeschäftsjahrs aufzustellen, diese den Gesellschaftern jeweils zu übermitteln und sie offenzulegen. Vorliegend hat der Antragsgegner die ihn als Liquidator treffenden Pflichten offenkundig nicht vollständig eingehalten. Das RekG maß seiner Pflichtverletzung jedoch nicht das Gewicht eines Abberufungsgrunds nach § 89 Abs 2 GmbHG zu.