1. Soweit bei der auskunftspflichtigen GmbH Unterlagen ihrer verbundenen Gesellschaften vorhanden sind, sind diese Unterlagen der GmbH selbst und daher vom Einsichtsrecht umfasst.
2. Da Gegenstand des Informationsrechts alle rechtlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse innerhalb der GmbH und gegenüber Dritten sind, können auch Angelegenheiten verbundener Unternehmen der Informationspflicht unterliegen.