Enthält ein Vertrag sowohl eine Schiedsklausel als auch eine Gerichtsstandsvereinbarung, kann kein übereinstimmender Parteiwille festgestellt werden, und sieht auch der Text der Vereinbarung weder die ausschließliche Geltung der einen noch der anderen Klausel noch eine verpflichtende Anrufung einer der beiden Institutionen vor, ist von einem Wahlrecht des Kl auszugehen. Dieser kann entscheiden, ob er die Klage vor dem Schiedsgericht oder dem staatlichen Gericht einbringen will.