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Unvertretbarkeit der Rechtsansicht, Verbot des pactum de quota litis und Prozessfinanzierung

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturLeonie Liebenweinecolex 2021/291ecolex 2021, 432 Heft 5 v. 12.5.2021

1. Bei Beurteilung der lauterkeitsrechtlichen Vertretbarkeit einer Rechtsansicht durch den OGH sind zwei Prüfungsstufen zu unterscheiden: Schon auf der ersten - für die Beurteilung durch die Vorinstanzen nach § 1 UWG maßgebenden - Stufe geht es nur um die Frage nach einer vertretbaren Auslegung der Normen, um die Verwirklichung eines zurechenbaren Rechtsbruchs bejahen oder verneinen zu können. Auf der zweiten - für die zulässige Anfechtung eines Urteils beim OGH gem § 502 Abs 1 ZPO hinzutretenden - Stufe geht es sodann nicht um die Frage, ob das BerG jene Vertretbarkeitsfrage richtig, sondern nur, ob sie sie ohne eine krasse Fehlbeurteilung gelöst hat. Argumentiert ein Rechtsmittel nur dazu, dass die fragliche Norm von den Vorinstanzen falsch ausgelegt worden sei, ohne die Unvertretbarkeit der Rechtsansicht der Bekl und deren Beurteilung durch das Gericht zweiter Instanz überhaupt zu behaupten, zeigt es schon deswegen keine erhebliche Rechtsfrage auf.

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