1. Eine individuelle Betriebsschließung ist qualitativ ein anderes Risiko als ein allgemeines Betretungsverbot (Verkehrsbeschränkungen). Das Risiko durch ein Betretungsverbot nach dem COVID-19-MG ist im Vergleich zu einer Betriebsschließung nach dem EpiG sowohl qualitativ als auch quantitativ erhöht. Das Risiko einer bloß faktisch als Nebenwirkung eintretenden Betriebsschließung aufgrund eines allgemeinen Betretungsverbots nach dem COVID-19-MG ist in der Seuchen-Betriebsunterbrechungsversicherung daher nicht gedeckt, wenn nach den Bedingungen Versicherungsschutz für den Fall versprochen wurde, dass der versicherte Betrieb aufgrund des EpiG geschlossen wird. Nicht entscheidend ist, auf welcher formalen rechtlichen Grundlage ein allgemeines Betretungsverbot oder eine Betriebsschließung angeordnet wird.