1. Ist die durch Verwendung iSd § 1041 ABGB (wozu auch die Einziehung fremder Forderungen zählt) erfolgte Vermögensverschiebung durch einen Vertrag zwischen Bereichertem und Verkürztem oder das Gesetz gerechtfertigt, scheidet ein Anspruch nach § 1041 ABGB aus.
2. Bei unwirksamer Zession ist der vermeintliche Zessionar nicht Berechtigter iSd § 1041 ABGB.