Bei Glücks- bzw glücksvertragsähnlichen Verträgen ist die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte aufgrund der bewussten Risikoübernahme ausgeschlossen. Keine solche bewusste Risikoübernahme liegt vor, wenn der Käufer davon ausgegangen ist, dass eine Umwidmung in Bauland bevorsteht und im Übrigen der Verkäufer diesen nicht darüber aufgeklärt hat, dass die Chance auf Umwidmung tatsächlich gegen null geht.