1. Die Anfechtbarkeit eines Vertrags wegen laesio enormis soll dazu dienen, einen inhaltlich ungerechten Vertrag aufhebbar zu machen. Maßgeblich ist daher nur die Differenz zwischen dem objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung, nicht worauf diese Differenz beruht. Sie kann entweder auf eine Fehlbewertung der mangelfreien Leistung (Fehleinschätzung des Verkehrswerts) oder auf eine Fehleinschätzung der Beschaffenheit der Sache zurückzuführen sein, die zu einer falschen objektiven Bewertung durch die Partei geführt hat. Ansprüche wegen Gewährleistung und wegen Verkürzung über die Hälfte können nebeneinander bestehen. Der Aufhebungsanspruch nach § 934 ABGB kann daher auch geltend gemacht werden, wenn die gekaufte Sache infolge eines schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegenden Mangels, der einen Gewährleistungsanspruch begründen könnte, weniger als die Hälfte des Kaufpreises wert ist.