Luftfahrtunternehmen müssen keine Ausgleichszahlungen an die Fluggäste leisten, wenn die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Die Frage, was darunter zu verstehen ist, beschäftigt europaweit die Gerichte. Der EuGH hat dazu eine Auslegungspraxis entwickelt, die mitunter zu widersprüchlichen Ergebnissen führt. Der Beitrag analysiert die bisherige Rsp und ordnet die jüngste E zu außergewöhnlichen Umständen darin ein.