Der EuGH präzisiert iZm dem Ausgleichsanspruch von Fluggästen, in welchen Konstellationen ein Streik keinen die Fluggesellschaft befreienden "außergewöhnlichen Umstand" darstellt. Darüber hinaus prüft der EuGH, ob das Erfordernis zu einvernehmlichem Handeln mit einem inländischen RA in einem Verfahren ohne Anwaltszwang die DL-Freiheit verletzt, und kommt zum Ergebnis, dass eine Rechtfertigung iS der geordneten Rechtspflege und des Schutzes des Rechtssuchenden als Verbraucher bestehen kann.