1. Ein Schiedsrichter kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken. Eine unsachgemäße Prozessleitung und prozessuale Fehler begründen für sich nicht den Anschein der Voreingenommenheit. Anderes könnte nur für schwerwiegende Verfahrensverstöße oder eine (dauerhafte und wesentliche) Bevorzugung bzw Benachteiligung einer der Parteien gelten.